Vertragsrecht

Rechtsanwalt Dr. Hoffmann mit Kanzleisitzen in Bargteheide und Hamburg berät und vertritt Verbraucher und mittelständische Unternehmen in sämtlichen vertraglichen Angelegenheiten. Er übernimmt das Forderungsmanagement und das Inkasso vertraglicher Erfüllungsansprüche. Er hilft bei der Durchsetzung und Abwehr von Gewährleistungsansprüchen. Im Falle von Vertragsbeendigungen rät er zunächst zu überprüfen, ob eine Kündigung, eine Anfechtung, ein Rücktritt oder ein Widerruf erklärt werden sollte. Jede dieser Beendigungsarten hat unterschiedliche rechtliche Folgen, die ein Laie nicht absehen kann. Des Weiteren übernimmt Dr. Hoffmann die Gestaltung von Verträgen jeder Art und allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Unternehmen. Schließlich steht er bei Vertragsverhandlungen beratend zur Seite.

Verträge sind Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Personen, in denen diese sich zu gegenseitigen Leistungen verpflichten. Jeder Partei erwächst aus dem Vertrag ein Erfüllungsanspruch gegenüber dem Vertragspartner. Wenn eine Partei ihre versprochene Leistung nicht erfüllt, so spricht man von einer Leistungsstörung. Das Gesetz knüpft daran Konsequenzen. So stehen dem Gläubiger der nicht erbrachten Leistung häufig ein Rücktrittsrecht, ein Kündigungsrecht, ein Anfechtungsrecht und Schadensersatzansprüche zu. Die rechtlichen Einzelheiten sind zumeist überaus schwierig und dem Laien unbekannt. Anwaltliche Hilfe ist daher unbedingt anzuraten.

Die bedeutensten Vertragsarten sind:

Beim Kaufvertrag verpflichtet sich der eine Teil einen Gegenstand zu übereignen. Der andere Teil verpflichtet sich, einen Preis dafür zu bezahlen. Wenn die Kaufsache, z.B. ein Kraftfahrzeug, mangelhaft ist, so hat der Käufer dem Verkäufer zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann er den Rücktritt erklären und / oder Schadensersatz fordern. Man spricht von Mängelgewährleistungsansprüchen.

Der häufigste Fall des Dienstvertrags ist der Arbeitsvertrag. Hierfür hat sich ein eigenes Rechtsgebiet entwickelt, das Arbeitsrecht. Das Arbeitsrecht regelt jedoch Angestelltenverträgen. Um einen Dienstvertrag handelt es sich aber auch, wenn der Auftraggeber einen selbstständigen Dienstleister verpflichtet. Besonderes Kennzeichen des Dienstvertrags ist, dass der Dienstverpflichtete nur eine Bemühenspflicht hat. Er schuldet keinen bestimmen Erfolg. So etwa sind Ärzte und Rechtsanwälte nur Dienstleister. Kein Arzt kann garantieren, dass er den Patienten heilt und kein Anwalt kann garantieren, dass er einen Prozess gewinnt. Allerdings müssen diese Berufe ihre Dienstleistung nach dem neuesten Stand der Technik und sach- und fachgerecht erbringen. Tun sie das nicht, haften sie für Fehler. Die Arzthaftung ist ein ständig wachsendes Feld.

Das Gegenstück dazu ist der Werkvertrag. Der Werkunternehmer schuldet einen bestimmten Erfolg. So schuldet ein Tischler etwa den sach- und fachgerechten Einbau eines Fensters. Die meisten Handwerkerverträge sind Werkverträge. Allerdings können auch andere Leistungen Werke sein. So z.B. schuldet der Taxifahrer den Transport von einem Ort zum anderen. Das ist ein bestimmter Erfolg und deshalb auch ein Werkvertrag. Wenn das Werk mangelhaft ist, hat der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche. Ähnlich wie im Kaufvertrag muss er dem Werkunternehmer Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Erst wenn diese fehlschlägt, kann er sich vom Vertrag lösen und ggf. Schadensersatz fordern.

Ein bedeutsamer Vertrag ist der Darlehensvertrag. Da Darlehen heute praktisch nur noch von Banken vergeben, handelt es sich um einen Teilbereich des Bankrechts. Nähere Ausführungen find sie hier: kapitalanlagerecht-anwalt.de/bankrecht. Leistungsstörungen bei Darlehensverträgen können existenzbedrohend sein. Wer einen Darlehensvertrag unterzeichnet hat, ist zur Abnahme des Darlehens verpflichtet. Wenn aber der Kauf des finanzierten Gegenstandes in letzter Sekunde doch nicht vollzogen werden soll, so hat die Bank Anrecht auf eine Entschädigung. Bei hohen Darlehenssummen, insbesondere bei Immobilienkaufverträgen, kann diese Entschädigung fünfstellige Beträge erreichen.

Dr. Hoffmann berät ausschließlich im gewerblichen Mietrecht. Gewerbliche Mietverträge werden häufig über lange Dauer abgeschlossen. Leistungsstörungen können sich existenzgefährdend auswirken, z.B. für Franchisenehmer. Besondere Sorgfalt ist deshalb beim Vertragsabschluss erforderlich. Mieter sehen sich oft professionellen Vermietern gegenüber, die ihnen die Verträge vorlegen. Die Prüfung eines solchen Vertrags durch einen Rechtsanwalt kann viel Geld und Ärger sparen. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung behält der Vermieter grundsätzlich seinen Anspruch auf die restlichen Mieten bis zum Vertragsende. Umgekehrt kann sich der Vermieter erheblichen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen, wenn er dem Mieter das Mietobjekt nicht wie vereinbart überläßt. Und auch bei Mängeln an dem Mietobjekt stehen dem Mieter diverse Rechte zu.